I. ABSCHNITT Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 4. Persönlicher Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.
(2) Ausländer in Ausübung der im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländern gleichgestellt.
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