Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 4. Persönlicher Geltungsbereich, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2000

I. ABSCHNITT Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 4. Persönlicher Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.

(2) Ausländer in Ausübung der im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländern gleichgestellt.

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