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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 49. Grundverkehrslandeskommission, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 14.07.2011

V. ABSCHNITT Grundverkehrsbehörde

§ 49. Grundverkehrslandeskommission

(1) Die Grundverkehrslandeskommission besteht aus

1. einem rechtskundigen Landesbeamten der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzenden;

2. einem Richter;

3. einem rechtskundigen Landesbeamten der für die örtliche Raumplanung zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung;

4. einem Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark;

5. einem Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark;

6. einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark;

7. einem Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes;

8. einem Vertreter der Landesgruppe Steiermark des Österreichischen Städtebundes.

(2) Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission werden von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist zu seiner Vertretung bei zeitweiliger Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor der Bestellung des Richters ist der Präsident des Oberlandesgerichtes zu hören.

(3) Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die bestellten Mitglieder bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Für den Rest der Amtsperiode ist ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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