Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 48. Geschäftsführung, LGBl. Nr. 14/2000, gültig von 01.03.2000 bis 14.07.2011

V. ABSCHNITT Grundverkehrsbehörde

§ 48. Geschäftsführung

(1) Die Kommission ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens eine Woche vor der Sitzung einzuladen.

(2) Über Genehmigungen, die Baugrundstücke betreffen (§ 28 Abs. 1 und 3) sowie über Einleitung und Durchführung des Verfahrens nach § 31 entscheidet die Kommission durch alle ihre Mitglieder. Über Entscheidungen und Genehmigungen, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen (§§ 2 Abs. 3 sowie 8, 9, 11 und 28 Abs. 1 und 2), entscheidet die Kommission nur durch ihre im § 47 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder. Bestätigungen nach den § 6 Abs. 2, 17 Abs. 5, 18 Abs. 2, 22 Abs. 3 und 26 Abs. 3 erteilt die Grundverkehrskommission durch ihren Vorsitzenden.

(3) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und dreier Mitglieder, im Fall des Abs. 2 zweiter Satz zweier Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000

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