Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 47. Grundverkehrsbezirkskommissionen, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 14.07.2011

V. ABSCHNITT Grundverkehrsbehörde

§ 47. Grundverkehrsbezirkskommissionen

(1) Die Grundverkehrsbezirkskommission besteht aus

1. einem von der Landesregierung bestellten Richter eines im jeweiligen politischen Bezirk gelegenen Bezirksgerichtes als Vorsitzenden;

2. einem vom Gemeinderat der Gemeinde, in der das Grundstück zum Großteil liegt, bestellten Mitglied. Es muß mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sein und soll dem Gemeindebauernausschuß nach dem Landwirtschaftskammergesetz angehören;

3. einem vom Gemeinderat der Gemeinde, in der das Grundstück zum Großteil liegt, bestellten Mitglied. Es muß über die örtlichen Angelegenheiten der Raumordnung informiert sein;

4. einem von der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft bestellten Mitglied. Es muß seinen Hauptwohnsitz im jeweiligen Gerichtsbezirk haben;

5. einem von der Wirtschaftskammer Steiermark bestellten Mitglied. Es muß seinen Hauptwohnsitz im jeweiligen Gerichtsbezirk haben;

6. einem von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark bestellten Mitglied. Es muß seinen Hauptwohnsitz im jeweiligen Gerichtsbezirk haben.

(2) Die Mitglieder sind für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist zu seiner Vertretung bei zeitweiliger Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor der Bestellung des Vorsitzenden ist der Präsident des Oberlandesgerichtes zu hören.

(3) Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die bestellten Mitglieder bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Für den Rest der Amtsperiode ist ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

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