Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 46. Grundverkehrsbehördliche Ortsvertretung, LGBl. Nr. 67/2011, gültig von 15.07.2011 bis 31.12.2013

V. ABSCHNITT Grundverkehrsbehörde

§ 46. Grundverkehrsbehördliche Ortsvertretung

(1) Der Gemeinderat hat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als Ortsvertreterin/Ortsvertreter zu bestellen. Diese muss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und Landwirtin/Landwirt sein.

(2) Die Ortsvertreterin/der Ortsvertreter hat die Grundverkehrsbehörden und Bezirkskammern bei der Ermittlung von Interessentinnen/Interessenten und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen.

(3) Die Gemeinde hat diese Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011

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