V. ABSCHNITT Grundverkehrsbehörde
§ 46. Grundverkehrsbehördliche Ortsvertretung
(1) Der Gemeinderat hat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als Ortsvertreterin/Ortsvertreter zu bestellen. Diese muss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und Landwirtin/Landwirt sein.
(2) Die Ortsvertreterin/der Ortsvertreter hat die Grundverkehrsbehörde und die Bezirkskammer bei der Ermittlung von Interessentinnen/Interessenten und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen.
(3) Die Gemeinde hat diese Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
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