V. ABSCHNITT Grundverkehrsbehörde
§ 45.
(1) Grundverkehrsbehörden erster Instanz sind die Grundverkehrsbezirkskommissionen. Sie sind für jeden Gerichtsbezirk einzurichten. Grundverkehrsbehörde zweiter Instanz ist die Grundverkehrslandeskommission.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind Geschäftsapparat der in ihrem Verwaltungsbezirk gelegenen Grundverkehrsbezirkskommissionen. Das Amt der Landesregierung ist Geschäftsapparat der Grundverkehrslandeskommission.
(3) Örtlich zuständig ist die Grundverkehrsbezirkskommission, in deren Sprengel sich das Grundstück befindet. Liegen die Grundstücke in mehreren Gerichtsbezirken, so ist die Grundverkehrsbezirkskommission, in deren Sprengel sich der größere Teil des Grundstückes befindet, zur Entscheidung berufen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2002
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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