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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 45., LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.07.2002

V. ABSCHNITT Grundverkehrsbehörde

§ 45.

(1) Grundverkehrsbehörden erster Instanz sind die Grundverkehrsbezirkskommissionen. Sie sind für jeden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Gerichtsbezirk einzurichten. Grundverkehrsbehörde zweiter Instanz ist die Grundverkehrslandeskommission.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind Geschäftsapparat der in ihrem Verwaltungsbezirk gelegenen Grundverkehrsbezirkskommissionen. Das Amt der Landesregierung ist Geschäftsapparat der Grundverkehrslandeskommission.

(3) Örtlich zuständig ist die Grundverkehrsbezirkskommission, in deren Sprengel sich das Grundstück befindet. Liegen die Grundstücke in mehreren Gerichtsbezirken, so ist die Grundverkehrsbezirkskommission, in deren Sprengel sich der größere Teil des Grundstückes befindet, zur Entscheidung berufen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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