V. ABSCHNITT Grundverkehrsbehörde
§ 45. Grundverkehrsbehörde
(1) Grundverkehrsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich das Grundstück befindet. Liegen ein oder mehrere Grundstücke eines Rechtsgeschäftes in mehreren Bezirken, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der flächenmäßig größte Teil befindet, zur Entscheidung berufen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2002, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
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