Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 44., LGBl. Nr. 47/2015, gültig ab 24.06.2015

IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 44.

Ein gemäß § 42 oder 43 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (§ 39 Abs. 1 Z 2) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 Exekutionsordnung), wenn dem ordentlichen Gericht eine der im § 39 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

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