IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 44. Einstellung der Versteigerung
Ein gemäß § 42 oder gemäß § 43 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach § 39 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 Exekutionsordnung), wenn die Verbücherung nach § 39 beantragt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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