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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 43., LGBl. Nr. 47/2015, gültig von 24.06.2015 bis 26.07.2023

IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 43.

(1) Ist bei Einlangen der Mitteilung gemäß § 41 ein Verfahren im Sinne des § 39 Abs. 2 anhängig, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist abzuwarten.

(2) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinne des § 39 Abs. 1, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das ordentlichen Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 40 zu bewirken.

(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (§ 39 Abs. 1 Z 2) die Genehmigung versagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß § 42 zu versteigern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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