Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 43., LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2013

IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 43.

(1) Ist bei Einlangen der Mitteilung gemäß § 41 ein Verfahren im Sinne des § 39 Abs. 2 anhängig, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist abzuwarten.

(2) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinne des § 39 Abs. 1, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 40 zu bewirken.

(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (§ 39 Abs. 1 Z 2) die Genehmigung versagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß § 42 zu versteigern.

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