IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 43. Vorgehensweise nach Entscheidung der Grundverkehrsbehörde
(1) Wenn die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär oder die Kuratorin/der Kurator nach § 41 ein Verfahren nach § 39 Abs. 1 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.
(2) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Sinne des § 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 oder liegt eine rechtswirksame Erklärung nach § 17 vor, so hat die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär oder die Kuratorin/der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu erwirken.
(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb die Genehmigung versagt wird, so ist das Grundstück gemäß § 42 zu versteigern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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