IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 42.
Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 39 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchgericht die Liegenschaft auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung zu versteigern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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