Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 42., LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 23.06.2015

IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 42.

Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 39 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchgericht die Liegenschaft auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung zu versteigern.

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