IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 42. Versteigerung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde
Ist bei Einlangen der Verständigung nach § 41 letzter Halbsatz kein Verfahren im Sinne des § 39 Abs. 1 anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung zu versteigern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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