Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 42., LGBl. Nr. 47/2015, gültig ab 24.06.2015
IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 42.
Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 39 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchgericht die Liegenschaft auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung zu versteigern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
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