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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 41., LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 23.06.2015

IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 41.

Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung eine Urkunde im Sinne des § 39 Abs. 1 nicht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht dies der Grundverkehrsbehörde mitzuteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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