Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 41., LGBl. Nr. 47/2015, gültig ab 24.06.2015
IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 41.
Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung eine Urkunde im Sinne des § 39 Abs. 1 nicht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht dies der Grundverkehrsbehörde mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
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