Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 41., LGBl. Nr. 47/2015, gültig ab 24.06.2015

IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 41.

Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung eine Urkunde im Sinne des § 39 Abs. 1 nicht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht dies der Grundverkehrsbehörde mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

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