Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 40., LGBl. Nr. 47/2015, gültig ab 24.06.2015

IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 40.

Wird eine der im § 39 Abs. 1 Z 1 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist des § 29 Abs. 1 letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage der Urkunden zu laufen beginnt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

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