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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 40. Bestellung einer Kuratorin/eines Kurators, LGBl. Nr. 79/2023, gültig ab 27.07.2023

IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 40. Bestellung einer Kuratorin/eines Kurators

Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, Kenntnis davon erlangt, dass dieses Grundstück von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen ordentlichen Gericht stattgefunden hat, hat es eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder Notarin/Notar als Kuratorin/Kurator zu bestellen, welche/welcher in sinngemäßer Anwendung des § 182 Außerstreitgesetz die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten der Kuratorin/des Kurators sind vom Grundbuchsgericht zu bestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – von der/dem Vertretenen zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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