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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 39., LGBl. Nr. 44/2009, gültig von 27.05.2009 bis 31.12.2013

IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 39.

(1) Eine Erbin/ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlass gehörige Liegenschaft (§ 38) erwirbt, hat binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung

1. dem Verlassenschaftsgericht einen Bescheid der Grundverkehrsbehörde im Sinne des § 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 über ihren/seinen Erwerb oder eine Erklärung nach § 17 vorzulegen oder

2. die Liegenschaft durch Vertrag einer/einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrages sowie einen Bescheid der Grundverkehrsbehörde im Sinne des § 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 über den Erwerb der/des anderen oder eine Erklärung dieser/dieses anderen nach § 17 vorzulegen.

(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung vor der Grundverkehrsbehörde ein Verfahren über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung des Erwerbs des Erben oder des anderen (Abs. 1 Z 2) noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der Entscheidungen der Grundverkehrsbehörden im Sinne des Abs. 1 nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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