IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 39.
(1) Ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlass gehörige Liegenschaft (§ 38) erwirbt, hat binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung
1. dem Verlassenschaftsgericht einen Bescheid der Grundverkehrsbehörde im Sinne der §§ 18 Abs. 2, 22 Abs. 3, 26 Abs. 3 oder 28 über seinen Erwerb oder eine Erklärung nach § 17 vorzulegen oder
2. die Liegenschaft durch Vertrag einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrages sowie einen Bescheid der Grundverkehrsbehörde im Sinn der §§ 18 Abs. 2, 22 Abs. 3, 26 Abs. 3 oder 28 über den Erwerb des anderen oder eine Erklärung dieses anderen nach § 17 vorzulegen.
(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung vor der Grundverkehrsbehörde ein Verfahren über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung des Erwerbs des Erben oder des anderen (Abs. 1 Z 2) noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der Entscheidungen der Grundverkehrsbehörden im Sinne des Abs. 1 nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-77179