IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 38. Erwerb von Todes wegen
Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß
- ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlaß gehörendes Baugrundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, oder
- ein Ausländer, der ein Baugrundstück erwirbt, oder
- ein Vermächtnisnehmer, dem eine solche Liegenschaft vermacht ist,
zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die §§ 39 bis 44.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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