Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 38. Erwerb von Todes wegen, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 29.02.2000

IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 38. Erwerb von Todes wegen

Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß

- ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlaß gehörendes Baugrundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, oder

- ein Ausländer, der ein Baugrundstück erwirbt, oder

- ein Vermächtnisnehmer, dem eine solche Liegenschaft vermacht ist,

zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die § 39 bis 44.

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