Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 38. Erwerb von Todes wegen, LGBl. Nr. 47/2015, gültig ab 24.06.2015

IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 38. Erwerb von Todes wegen

Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass

– ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehörendes Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze erwirbt oder

– ein Ausländer, der ein Baugrundstück erwirbt oder

– ein Vermächtnisnehmer, dem eine solche Liegenschaft vermacht ist,

zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die § 39 bis 44.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

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