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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 38. Erwerb von Todes wegen, LGBl. Nr. 79/2023, gültig ab 27.07.2023

IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 38. Erwerb von Todes wegen

Wenn eine Inländerin/ein Inländer, die/der von Todes wegen außerbücherliches Eigentum an einem in einer Beschränkungszone liegenden Baugrundstück (§ 14) oder eine ausländische Person, die ein solches oder ein sonstiges Grundstück, ausgenommen eines in einer in § 3 genannten Katastralgemeinde liegenden, eine Verlassenschaft erwirbt und nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 30 Abs. 8) gehört, so sind § 39 bis § 44 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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