Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 36. Verfahren bei Überboten, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 26.05.2009

IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 36. Verfahren bei Überboten

(1) Das Exekutionsgericht hat vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot und vor der Entscheidung über einen Übernahmsantrag den Überbieter bzw. Übernehmer aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu beantragen oder aber eine Erklärung nach § 18 vorzulegen.

(2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Überbieter bzw. Übernehmer keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein erstinstanzlicher Bescheid nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot bzw. den Übernahmsantrag dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter bzw. Übernehnehmer innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung nach § 18 vorlegt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen bzw. den Übernahmsantrag abzuweisen.

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