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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 35. Erneute Versteigerung, LGBl. Nr. 14/2000, gültig von 01.03.2000 bis 26.05.2009

IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 35. Erneute Versteigerung

(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die

1. einen Bescheid der Grundverkehrsbehörde im Sinne der §§ 6 Abs. 2, 8, 9, 11, 18 Abs. 2, 22 Abs. 3, 26 Abs. 3 oder 28 vorweisen oder

2. dem Exekutionsgericht eine Erklärung nach § 17 vorlegen.

(2) Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.

(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 erster Halbsatz Exekutionsordnung, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist.

(4) Wird binnen eines Monats ab öffentlicher Bekanntmachung des erneuten Versteigerungstermins durch Anschlagen des Versteigerungsedikts an der Gerichtstafel (vergleiche § 169 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Exekutionsordnung) kein Antrag auf Genehmigung, gegebenenfalls kein Antrag auf Erlassung eines Bescheides, aus dem sich ergibt, daß der Zuschlag keiner Genehmigung bedarf, gestellt bzw. keine Erklärung abgegeben, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.

(5) Im Fall des Abs. 4 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde hievon zu verständigen.

(6) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag nach § 34 Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder eine Erklärung nicht fristgerecht vorgelegt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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