Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 33. Verständigung der Behörde von der Zwangsversteigerung, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 26.05.2009

IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 33. Verständigung der Behörde von der Zwangsversteigerung

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt, die Schätzung anberaumt, die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, sowie das Versteigerungsedikt der Grundverkehrsbehörde zuzustellen; diese ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlages nach § 34 Abs. 1 zu verständigen.

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