Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 33. Verständigung der Behörde von der Zwangsversteigerung, LGBl. Nr. 47/2015, gültig ab 24.06.2015

IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 33. Verständigung der Behörde von der Zwangsversteigerung

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgehoben oder eingestellt wird, der Grundverkehrsbehörde zuzustellen; die Grundverkehrsbehörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 Exekutionsordnung zu laden. Die Grundverkehrsbehörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und Erteilung des Zuschlages nach § 34 Abs. 1 zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015

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