Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 30. Zulässigkeit der Grundbucheintragung, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 29.02.2000

IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 30. Zulässigkeit der Grundbucheintragung

(1) Ein Recht (§ 5) an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück (§ 2 Abs. 1) darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde beigeschlossen ist, der die erforderliche Genehmigung enthält (§§ 8, 9 oder 11) oder aus dem sich ergibt, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 6 Abs. 2).

(2) Ein Recht (§ 16) an einem Baugrundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch beigeschlossen ist

1. eine Erklärung (§ 18) oder

2. ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde, der die erforderliche Genehmigung enthält (§ 19) oder aus dem sich ergibt, daß eine Genehmigung (§ 20 Abs. 3,§ 22 Abs. 3) oder Erklärung (§ 17 Abs. 2) nicht erforderlich ist.

(3) Sofern Ausländer Rechte erwerben sollen, darf ein Recht (§ 5 oder 16) an einem Grundstück im Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn dem Gundbuchgesuch ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde beigeschlossen ist, der die erforderliche Genehmigung enthält (§ 28) oder aus dem sich ergibt, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 26 Abs. 3).

(4) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Grundstück im Eisenbahnbuch eingetragen ist oder in einer der im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt.

(5) Abs. 2 gilt nicht, wenn das Grundstück außerhalb einer Vorbehaltsgemeinde (§ 14) liegt, es sei denn, daß § 22 Abs. 3 anzuwenden ist.

(6) Abs. 3 gilt nicht, wenn das Grundstück im Eisenbahnbuch eingetragen ist oder in einer der im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt, es sei denn, daß eine solche Katastralgemeinde in einer Vorbehaltsgemeinde (§ 14) liegt.

(7) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten ferner nicht, wenn der Verbücherung zugrundeliegt

1. ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluß über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluß über die Genehmigung einer Übernahme oder

2. eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz, in der festgehalten ist, daß der Erbe bzw. der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.

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