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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 29. Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung, LGBl. Nr. 47/2015, gültig von 24.06.2015 bis 26.07.2023

IV. ABSCHNITT Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 29. Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung

(1) Solange die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung (§§ 8, 9, 11 oder 28) nicht erteilt oder eine erforderliche Erklärung (§ 18) nicht abgegeben wurde, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.

(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der einmonatigen Frist nach § 31 Abs. 2 das Ansuchen um die verwaltungsbehördliche Genehmigung oder die erforderliche Erklärung nachgeholt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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