III. ABSCHNITT Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer
§ 28. Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
2. ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse für den Rechtserwerb spricht.
(2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 8, 9 oder 11 vorliegen.
(3) Bei Baugrundstücken in Vorbehaltsgemeinden (§ 14) darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn eine Erklärung abgegeben wird, daß der Rechtswerber das Grundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen läßt.
(4) Soll das Baugrundstück als Zweitwohnsitz genutzt werden, so darf die Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn überdies die Voraussetzungen des § 19 vorliegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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