Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 28. Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, LGBl. Nr. 47/2015, gültig ab 24.06.2015

III. ABSCHNITT Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer

§ 28. Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1. staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und

2. ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse für den Rechtserwerb spricht.

(2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der § 8, 9 oder 11 vorliegen.

(3) Bei Baugrundstücken in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn eine Erklärung abgegeben wird, dass der Rechtswerber das Grundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-77179