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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 27. Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag, LGBl. Nr. 47/2015, gültig von 24.06.2015 bis 26.07.2023

III. ABSCHNITT Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer

§ 27. Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag

(1) Eine Ausländerin/ein Ausländer, die/der auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1. die Parteien des Rechtsgeschäftes;

2. den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;

3. die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;

4. die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes;

5. die familiären Verhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers;

6. die ausführliche Darstellung des kulturellen, sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses für den Rechtserwerb;

7. im Falle des Erwerbs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auch die Angaben nach § 7 Abs. 2 Z 5, 6 und 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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