III. ABSCHNITT Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer
§ 27. Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag
(1) Ein Ausländer, der auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluß, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen.
(2) Der Antrag ist zu begründen; ihm sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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