III. ABSCHNITT Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer
§ 26. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft
1. zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern oder
2. zwischen Verwandten in gerader Linie und deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/ eingetragenen Partnern oder
3. zwischen Geschwistern oder
4. zwischen Geschwistern gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern
abgeschlossen wird und – sofern es sich um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handelt – die Übergeberin/der Übergeber ihren/seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz oder ihre/seine gesamten Miteigentumsanteile daran ungeteilt überträgt.
(2) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn sich dies aus Staatsverträgen ergibt.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach den §§ 5 und 16 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
(4) Anträge nach Abs. 3 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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