III. ABSCHNITT Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer
§ 26. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft
1. zwischen Ehegatten oder
2. zwischen Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten oder
3. zwischen Geschwistern oder
4. zwischen Geschwistern gemeinsam mit deren Ehegatten
abgeschlossen wird und – sofern es sich um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handelt – der Übergeber seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz oder seine gesamten Miteigentumsanteile daran ungeteilt überträgt.
(2) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn sich dies aus Staatsverträgen ergibt.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach den §§ 5 und 16 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
(4) Anträge nach Abs. 3 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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