III. ABSCHNITT Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer
§ 23. Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Baugrundstücke mit Ausnahme solcher Grundstücke, die in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden liegen. Liegt aber ein Baugrundstück in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden und zugleich in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze, dann sind die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.
(2) Baugrundstücke sind
1. in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Bauland ausgewiesene Grundstücke;
2. bebaute Grundstücke außerhalb des Baulandes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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