III. ABSCHNITT Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer
§ 23. Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Baugrundstücke mit Ausnahme solcher Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch eingetragen sind oder in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden liegen. Liegt aber ein Baugrundstück in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden und zugleich in einer der im § 14 genannten Vorbehaltsgemeinden, dann sind die Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995
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