III. ABSCHNITT Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer
§ 23. Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Baugrundstücke, soweit sie von den Regelungen des I. und II. Abschnittes über den räumlichen Geltungsbereich erfaßt sind.
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