Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 23. Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 04.08.1995

III. ABSCHNITT Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer

§ 23. Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Baugrundstücke, soweit sie von den Regelungen des I. und II. Abschnittes über den räumlichen Geltungsbereich erfaßt sind.

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