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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 23. Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich, LGBl. Nr. 79/2023, gültig ab 27.07.2023

III. ABSCHNITT Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer

§ 23. Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Baugrundstücke mit Ausnahme solcher Grundstücke, die in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden liegen. Liegt aber ein Baugrundstück in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden und zugleich in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze, dann sind die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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