III. ABSCHNITT Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer
§ 22. Begriffsbestimmung
(1) Ausländer sind:
1. natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
2. juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, die ihren Sitz im Ausland haben,
3. Kapitalgesellschaften des Handelsrechts, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländer gemäß Z.1 oder 2 beteiligt sind,
4. Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern gemäß Z 1 bis 3 zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländern obliegt,
5. Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(2) Als Ausländer gelten nicht:
1. Personen in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 39 EG-Vertrag bzw. Artikel 28 EWR-Abkommen,
2. Personen und Gesellschaften in Ausübung des Niederlassungsrechts gemäß den Artikeln 43 und 48 EG-Vertrag bzw. Artikeln 31 und 34 EWRAbkommen,
3. Personen und Gesellschaften in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 EG-Vertrag bzw. Artikeln 36 und 39 EWR-Abkommen,
4. Personen in Ausübung des Aufenthaltsrechts gemäß den Richtlinien 90/364/EWG, Amtsblatt der EG Nr. L 180 vom , S. 26 (nicht erwerbstätige Personen), 90/365/EWG, Amtsblatt der EG Nr. L 180 vom , S. 28 (Pensionisten), 93/96/EWG, Amtsblatt der EG Nr. L 317 vom , S. 59 (Studenten) bzw. dem Anhang VIII Z 6 und 7 des EWR-Abkommens,
5. Personen und Gesellschaften zum Zwecke von Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs gemäß Artikel 56 EG-Vertrag bzw. Artikel 40 EWR-Abkommen.
(3) Ausländer, die Rechte nach § 16 an einem außerhalb einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegenden Baugrundstück erwerben sollen und sich auf die Ausübung der im EG-Vertrag oder im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte nach Abs. 2 berufen, haben der Grundverkehrsbehörde das Vorliegen der im Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Tatbestände nachzuweisen. Gegebenenfalls hat die Grundverkehrsbehörde zu bestätigen, dass eine Genehmigung eines Rechtsgeschäftes nach den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht erforderlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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