Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 22. Begriffsbestimmung, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.06.1994 bis 28.02.2000

III. ABSCHNITT Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer

§ 22. Begriffsbestimmung

(1) Ausländer sind:

1. natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2. juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, die ihren Sitz im Ausland haben,

3. Kapitalgesellschaften des Handelsrechts, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländer gemäß Z. 1 oder 2 beteiligt sind,

4. Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern gemäß Z 1 bis 3 zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländern obliegt,

5. Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(2) Als Ausländer gelten nicht:

1. Personen in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 28 EWR-Abkommen,

2. Personen und Gesellschaften in Ausübung der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikeln 31 und 34 EWR-Abkommen,

3. Personen und Gesellschaften in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikeln 36 und 39 EWR-Abkommen,

4. Personen in Ausübung des Aufenthaltsrechts gemäß Anhang VIII Z 6, 7 und 8 EWR-Abkommen,

5. Personen und Gesellschaften zum Zwecke von Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs gemäß Artikel 40 EWR-Abkommen.

(3) Ausländer, die Rechte nach § 16 an einem außerhalb einer Vorbehaltsgemeinde liegenden Baugrundstück erwerben sollen und sich auf die Ausübung der im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte nach Abs. 2 berufen, haben der Grundverkehrsbehörde das Vorliegen der im Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Tatbestände nachzuweisen. Gegebenenfalls hat die Grundverkehrsbehörde zu bestätigen, daß eine Genehmigung eines Rechtsgeschäftes nach den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht erforderlich ist.

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