III. ABSCHNITT Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer
§ 22. Begriffsbestimmung
(1) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten:
1. natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
2. juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die ihren Sitz im Ausland haben,
3. Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechtes und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländer gemäß Z 1 oder 2 beteiligt sind,
4. Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern gemäß Z 1 bis 3 zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern obliegt,
5. Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(2) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten nicht:
1. natürliche Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind, sowie Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen. Sie sind österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern gleichgestellt:
2. Gesellschaften im Sinne des Art. 54 AEUV oder des Art. 34 des EWR-Abkommens aus EU- oder EWR-Staaten in Ausübung
a) der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV bzw. nach Art. 31 des EWR-Abkommens,
b) des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV bzw. nach Art. 36 des EWR-Abkommens;
c) der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV bzw. nach Art. 40 des EWR-Abkommens.
Sie sind entsprechenden österreichischen Gesellschaften gleichgestellt.
3. Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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