Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 20. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, LGBl. Nr. 14/2000, gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2000

II. ABSCHNITT Verkehr mit Baugrundstücken

§ 20. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

(1) Ein Rechtsgeschäft (§ 19) bedarf keiner Genehmigung, wenn das Grundstück in einem Ferienwohngebiet liegt und die Vertragspartei, die Rechte nach § 16 erwerben soll, ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in Österreich hat oder früher während eines Zeitraumes von insgesamt fünf Jahren gehabt hat.

(2) Ein Rechtsgeschäft, für das keine Erklärung erforderlich ist, bedarf auch keiner Genehmigung.

(3) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 16 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(4) Anträge nach Abs. 3 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.

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