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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 2. Sachlicher Geltungsbereich, LGBl. Nr. 79/2023, gültig ab 27.07.2023

I. ABSCHNITT Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 2. Sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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