Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 19. Zweitwohnsitz, LGBl. Nr. 14/2000, gültig von 01.03.2000 bis 23.06.2015
II. ABSCHNITT Verkehr mit Baugrundstücken
§ 19. Zweitwohnsitz
Unter einem Zweitwohnsitz ist ein Wohnsitz zu verstehen, der ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000
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