II. ABSCHNITT Verkehr mit Baugrundstücken
§ 19. Genehmigungspflicht von Zweitwohnsitzen
(1) Rechtsgeschäfte (§ 16) sind genehmigungspflichtig, wenn das Baugrundstück als Zweitwohnsitz genutzt werden soll.
(2) Ein Rechtsgeschäft ist zu genehmigen, wenn soziale, volkswirtschaftliche oder kulturelle Interessen für die Begründung eines Zweitwohnsitzes sprechen und der Antragsteller einen Hauptwohnsitz (Sitz) in Österreich hat oder früher während eines Zeitraumes von insgesamt fünf Jahren gehabt hat.
(3) Liegt das Baugrundstück in einem Gebiet, das in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Ferienwohngebiet ausgewiesen ist, ist das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn keine sozialen, volkwirtschaftlichen oder kulturellen Interessen dagegensprechen.
(4) Ein Rechtsgeschäft ist jedenfalls zu genehmigen, wenn das Baugrundstück unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes während eines Zeitraumes von einem Jahr ausschließlich als Zweitwohnsitz genutzt wurde.
(5) Liegt das Baugrundstück in einem Gebiet, das in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Beschränkungszone für Zweitwohnsitze ausgewiesen ist, darf das Rechtsgeschäft, ausgenommen nach Abs. 4, nicht genehmigt werden.
(6) Unter einem Hauptwohnsitz ist ein Wohnsitz zu verstehen, an dem sich jemand in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelpunkt seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung zu machen.
(7) Unter einem Zweitwohnsitz ist ein Wohnsitz zu verstehen, der ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient.
(8) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für Nutzungsänderungen nach § 21 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß ein Hauptwohnsitz (Sitz) in Österreich nicht erforderlich ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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