Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 19. Zweitwohnsitze, LGBl. Nr. 47/2015, gültig ab 24.06.2015

II. ABSCHNITT Verkehr mit Baugrundstücken

§ 19. Zweitwohnsitze

Unter einem Zweitwohnsitz ist ein Wohnsitz zu verstehen, der ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-77179