Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 19. Zweitwohnsitze, LGBl. Nr. 47/2015, gültig ab 24.06.2015
II. ABSCHNITT Verkehr mit Baugrundstücken
§ 19. Zweitwohnsitze
Unter einem Zweitwohnsitz ist ein Wohnsitz zu verstehen, der ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
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