Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 18. Ausnahmen von der Erklärungspflicht, LGBl. Nr. 14/2000, gültig von 01.03.2000 bis 24.09.2010

II. ABSCHNITT Verkehr mit Baugrundstücken

§ 18. Ausnahmen von der Erklärungspflicht

(1) Eine Erklärung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft Baugrundstücke in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze betrifft, die

1. im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung genutzt werden,

2. zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs bestimmt sind,

3. auf Grund eines Verfahrens nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder nach § 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden,

4. im Zuge einer Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB erworben werden und als Erwerber ein Miteigentümer auftritt,

5. im Zuge einer Veränderung der Miteigentumsquoten bei aufrechtbleibender Eigentümerschaft erworben wurden,

6. während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr vor rechtswirksamer Festlegung der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze ausschließlich als Zweitwohnsitze genutzt wurden und für eine dauernde Wohnsitznahme ungeeignet sind oder

7. a)zwischen Ehegatten oder

b) zwischen Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten oder

c) zwischen Geschwistern oder

d) zwischen Geschwistern gemeinsam mit deren Ehegatten

übertragen werden.

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 16 erwerben soll, zu bestätigen, dass eine Erklärung nicht erforderlich ist.

(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluss oder Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunden, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Erklärungspflicht nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000

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