Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 18. Pflicht zur Abgabe der Erklärung, LGBl. Nr. 134/1993, gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2000

II. ABSCHNITT Verkehr mit Baugrundstücken

§ 18. Pflicht zur Abgabe der Erklärung

(1) Wer auf Grund eines erklärungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat eine schriftliche Erklärung in dreifacher Ausfertigung bei der Grundverkehrsbehörde abzugeben. Für die Erklärung ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden.

(2) Inhalt der Erklärung muß sein, daß der Erwerber

1. das Baugrundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen läßt und

2. a) Inländer ist oder

b) das Grundstück in Ausübung der im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) erwerben soll.

(3) Der Erwerber hat bei Abgabe der Erklärung zu bestätigen, daß ihm die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dem Inhalt der Erklärung entgegenstehenden Nutzung bekannt sind.

(4) Die Erklärung ist binnen einem Monat nach Abschluß des Rechtsgeschäftes bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Beim Rechtserwerb von Todes wegen beginnt die Frist für den Erben mit Zustellung des Einantwortungsbeschlusses, für den Vermächtnisnehmer mit Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz. Der Erklärung sind eine Urkunde über das Rechtsgeschäft, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.

(5) Die Grundverkehrsbehörde hat die Abgabe der Erklärung zu bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Grundverkehrsbehörde.

(6) Die Grundverkehrsbehörde hat die Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, von der Abgabe der Erklärung in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinde hat diese Mitteilung evident zu halten.

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