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Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 17. Pflicht zur Abgabe der Erklärung, LGBl. Nr. 47/2015, gültig von 24.06.2015 bis 26.07.2023

II. ABSCHNITT Verkehr mit Baugrundstücken

§ 17. Pflicht zur Abgabe der Erklärung

(1) Wer auf Grund eines erklärungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat eine schriftliche Erklärung in dreifacher Ausfertigung bei der Grundverkehrsbehörde abzugeben. Für die Erklärung ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden.

(2) Inhalt der Erklärung muss sein, dass der Erwerber

1. das Baugrundstück in der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt und

2.a) Inländer ist oder

b) das Grundstück in Ausübung der im EG-Vertrag oder EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) erwirbt.

(3) Der Erwerber hat bei Abgabe der Erklärung zu bestätigen, dass ihm die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dem Inhalt der Erklärung entgegenstehenden Nutzung bekannt sind.

(4) Die Erklärung ist binnen einem Monat nach Abschluss des Rechtsgeschäftes bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Beim Rechtserwerb von Todes wegen beginnt die Frist für den Erben mit Zustellung des Einantwortungsbeschlusses, für den Vermächtnisnehmer mit Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz. Der Erklärung sind eine Urkunde über das Rechtsgeschäft, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.

(5) Die Grundverkehrsbehörde hat die Abgabe der Erklärung zu bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Grundverkehrsbehörde.

(6) Die Grundverkehrsbehörde hat die Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, von der Abgabe der Erklärung in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinde hat diese Mitteilung evident zu halten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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